M&A-Lexikon

Closing

Auch: Vollzug, Completion, Übertragungsstichtag

Das Closing findet statt, wenn alle Vollzugsbedingungen erfüllt sind. Dazu gehören etwa die Freigabe durch das Bundeskartellamt, die Zustimmung von Banken oder wichtigen Vertragspartnern und die Investitionsprüfung nach der Außenwirtschaftsverordnung. Die Parteien bestätigen den Eintritt der Bedingungen in einem Closing-Protokoll.

Für den Verkäufer ist das Closing der Tag, an dem Geld fließt. Ab diesem Moment trägt der Käufer die unternehmerische Verantwortung. Bei Closing Accounts wird der Kaufpreis auf diesen Stichtag berechnet und später angepasst. Beim Locked Box Modell steht er dagegen bereits fest.

Die Fusionskontrolle greift nach § 35 GWB, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen weltweit über 500 Mio. Euro umsetzen und im Inland ein Unternehmen über 50 Mio. Euro sowie ein weiteres über 17,5 Mio. Euro. Bis zur Freigabe gilt nach § 41 GWB ein Vollzugsverbot. Ein Closing vor Freigabe ist unwirksam und kann Bußgelder auslösen.

Beispiel

Fiktives Beispiel: Ein Konzern mit 900 Mio. Euro Umsatz, davon 120 Mio. Euro in Deutschland, kauft einen Mittelständler mit 25 Mio. Euro Inlandsumsatz. Alle Schwellen sind überschritten, die Anmeldung ist Pflicht. Nach vier Wochen gibt das Bundeskartellamt frei, eine Woche später findet das Closing statt.

Quellen

  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle, Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de
  2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung, Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de
  3. Außenwirtschaftsverordnung (AWV), § 55 Prüfung des Erwerbs inländischer Unternehmen, Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de

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