Der Teaser umfasst meist eine bis zwei Seiten. Er beschreibt Branche, Region, Geschäftsmodell, Kunden- und Produktstruktur sowie Umsatz und Ergebnis in groben Bandbreiten. Name, Standort und markante Details werden so gewählt, dass Dritte das Unternehmen nicht erkennen. Der M&A-Berater versendet den Teaser an die Kandidaten der Short List.
Für den Inhaber im Mittelstand ist Vertraulichkeit entscheidend. Gerüchte über einen Verkauf verunsichern Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Banken. Der Teaser erlaubt einen Markttest, ohne diese Risiken einzugehen. Erst wer Interesse bekundet und eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschreibt, erfährt den Namen und erhält das Informationsmemorandum.
In der Praxis ist die Anonymisierung schwieriger als gedacht. In Nischenmärkten kennen sich die Wettbewerber, und eine Kombination aus Region, Umsatz und Spezialisierung reicht oft zur Identifikation. Der Teaser sollte daher keine Geschäftsgeheimnisse enthalten und mit dem Verkäufer Zeile für Zeile abgestimmt werden.
Beispiel
Fiktives Beispiel: Ein Teaser beschreibt einen „Hersteller von Spezialarmaturen in Süddeutschland mit 120 Mitarbeitern, Umsatz 20 bis 25 Mio. Euro, EBITDA-Marge über 12 Prozent“. Der Berater versendet ihn an 40 Adressaten. 14 melden Interesse, 11 unterzeichnen das NDA und erhalten danach den Namen des Unternehmens.
Teaser vs. Informationsmemorandum
| Merkmal | Teaser | Informationsmemorandum |
|---|---|---|
| Umfang | 1 bis 2 Seiten | Meist 30 bis 80 Seiten |
| Anonymität | Anonym | Name offen |
| Voraussetzung | Keine | Unterzeichnetes NDA |
| Zweck | Interesse wecken | Indikatives Angebot ermöglichen |
Quellen
- Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), § 2 Begriffsbestimmungen, Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de
- KfW-Mittelstandspanel: Nachfolge-Monitoring Mittelstand (KfW Research Fokus Volkswirtschaft Nr. 526, Januar 2026), KfW Research
