M&A-Lexikon

Wettbewerbsverbot

Auch: Non-Compete, Konkurrenzverbot

Der Käufer bezahlt für Kundenbeziehungen und Know-how. Würde der Verkäufer gleich danach ein Konkurrenzunternehmen gründen, wäre dieser Wert gefährdet. Deshalb enthält fast jeder Kaufvertrag ein Wettbewerbsverbot, oft ergänzt um ein Abwerbeverbot für Kunden und Mitarbeiter.

Für Verkäufer ist die Reichweite entscheidend. Zu weit gefasste Verbote können Ihre künftige Tätigkeit blockieren, etwa als Berater oder Investor. Achten Sie auf eine klare Abgrenzung von Branche, Region und Dauer und auf Ausnahmen für reine Finanzbeteiligungen.

Rechtlich muss das Verbot zur Übertragung des Unternehmenswerts notwendig sein, sonst verstößt es gegen § 1 GWB oder ist nach § 138 BGB sittenwidrig. Nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Nebenabreden sind bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn Kundentreue und Know-how übertragen werden, bis zu zwei Jahre bei bloßem Geschäftswert. Längere Klauseln können ganz unwirksam sein.

Beispiel

Fiktives Beispiel: Der Verkäufer eines Ingenieurbüros im Rheinland verpflichtet sich, zwei Jahre lang in Deutschland keine Planungsleistungen für Gebäudetechnik anzubieten. Ausdrücklich erlaubt bleibt eine Beteiligung von höchstens 5 % an börsennotierten Unternehmen.

Quellen

  1. § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Bundesministerium der Justiz
  2. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (2005/C 56/03), Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex

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